BAG - Urteil vom 24.05.1989
2 AZR 537/88
Normen:
BeschFG Art. 1 § 4 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2, § 102 ; BGB § 626 ;
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 20.07.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 757/87
ArbG Frankfurt/Main, vom 09.04.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 464/86

Kündigung: außerordentliche Kündigung - Arbeitsverweigerung - Nichtleistungsrecht nach BeschFG; Betriebsrat: Mitbestimmung bei Arbeitszeit; Betriebsrat: Anspruch auf umfassende Begründung der Kündigungsabsicht

BAG, Urteil vom 24.05.1989 - Aktenzeichen 2 AZR 537/88

DRsp Nr. 2001/14781

Kündigung: außerordentliche Kündigung - Arbeitsverweigerung - Nichtleistungsrecht nach BeschFG; Betriebsrat: Mitbestimmung bei Arbeitszeit; Betriebsrat: Anspruch auf umfassende Begründung der Kündigungsabsicht

1. Eine beharrliche Arbeitsverweigerung kann grundsätzlich einen wichtigen Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB für die außerordentliche Beendigung eines Arbeitsverhältnisses darstellen. 2. Zur Frage der Mitbestimmung des Betriebsrats bei der individuellen kapazitätsorientierten Arbeitszeit innerhalb des vertraglich vereinbarten Rahmens. 3. Die Kündigungsabsicht ist gegenüber dem Betriebsrat zu begründen. Die schlagwortartige Mitteilung von Tatsachen reicht hierfür nicht aus; die Gründe sind vielmehr substantiiert in einer Weise dargestellt werden, die es dem Betriebsrat ermöglicht, ohne weitere Erkundigungen dazu Stellung zu nehmen.

Normenkette:

BeschFG Art. 1 § 4 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2, § 102 ; BGB § 626 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung der Beklagten. Sie sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis spätestens zum 30. September 1988 geendet hat.