LAG Köln - Urteil vom 18.10.1995
7 Sa 593/95
Normen:
BGB §§ 138, 626 Abs. 2 Satz 1;
Fundstellen:
NZA 1996, 596
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 29.03.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3398/94

Kündigung: außerordentliche Kündigung - Verstoß gegen die guten Sitten; Kündigungsschutzklage: Erhebung nach Ablauf Drei-Wochen-Ausschlussfrist

LAG Köln, Urteil vom 18.10.1995 - Aktenzeichen 7 Sa 593/95

DRsp Nr. 2001/4294

Kündigung: außerordentliche Kündigung - Verstoß gegen die guten Sitten; Kündigungsschutzklage: Erhebung nach Ablauf Drei-Wochen-Ausschlussfrist

Nicht jede fristlose Kündigung, die nicht gemäß § 626 BGB gerechtfertigt ist, verstößt deswegen schon gegen die guten Sitten. Das kann allenfalls angenommen werden, wenn für sie überhaupt kein Grund vorlag oder nur ein völlig undiskutabler Grund oder der Grund nur vorgeschoben war.

Normenkette:

BGB §§ 138, 626 Abs. 2 Satz 1;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unbegründet.