LAG Köln - Urteil vom 11.10.1995
7 Sa 142/95
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ; KSchG § 1 ;
Fundstellen:
ARST 1996, 91
DStR 1996, 1297
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 10.11.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2403/93

Kündigung: außerordentliche Kündigung auf Druck eines Kunden

LAG Köln, Urteil vom 11.10.1995 - Aktenzeichen 7 Sa 142/95

DRsp Nr. 2001/4290

Kündigung: außerordentliche Kündigung auf Druck eines Kunden

1. Kunden zu behalten, ist für den Arbeitgeber ein dringendes betriebliches Erfordernis. 2. Ein übertriebenes Entlassungsverlangen eines Kunden des Arbeitgebers gehört in die Risikosphäre des Arbeitgebers. Dem Arbeitgeber ist daher zuzumuten, die Kündigungsfrist einzuhalten, auch wenn er den Arbeitnehmer während dieser Kündigungsfrist nicht anderweitig beschäftigen kann.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ; KSchG § 1 ;

Entscheidungsgründe:

Das Urteil des Arbeitsgerichts ist vom Kläger mit der Berufung angefochten worden. Die Berufung ist zulässig und teilweise auch begründet.

Zu der fristlosen Kündigung (vom 27.08.1993) war der Beklagte nicht berechtigt. Ohne Einhaltung der Kündigungsfrist kann ein Dienstverhältnis nur aus wichtigem Grund gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung das Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.