LAG Hamm - Urteil vom 11.10.1995
2 Sa 287/95
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ;
Fundstellen:
LAGE § 626 BGB Nr. 92
Vorinstanzen:
ArbG Hagen - 2 Ca 490/94 - 15.12.94,

Kündigung: außerordentliche Kündigung eines altersgesicherten Arbeitnehmers bei Wegfall des Arbeitsplatzes

LAG Hamm, Urteil vom 11.10.1995 - Aktenzeichen 2 Sa 287/95

DRsp Nr. 2001/4104

Kündigung: außerordentliche Kündigung eines altersgesicherten Arbeitnehmers bei Wegfall des Arbeitsplatzes

1. Ist die ordentliche Kündigung durch Tarifvertrag ausgeschlossen (hier: § 20 Nr. 4 MTV Metall), rechtfertigt der Wegfall des Arbeitsplatzes aufgrund innerbetrieblicher Umgestaltung der Arbeitsabläufe in der Regel keine außerordentliche Kündigung gem § 626 Abs. 1 BGB.2. Der Arbeitgeber muß vor Ausspruch einer Kündigung alle betrieblich möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die Weiterbeschäftigung des/der gekündigten Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin zu ermöglichen. Dazu gehört auch die Zuweisung von Tätigkeiten aus anderen Arbeitsbereichen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung.

Die am 23.06.1939 geborene Klägerin ist bei der Beklagten, die früher 300 und jetzt noch 93 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt, seit dem 01.04.1980 als kaufmännische Angestellte tätig. Auf das Arbeitsverhältnis finden die tariflichen Bestimmungen in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens Anwendung. Die Klägerin ist in die Gehaltsgruppe K 3 des einschlägigen Gehaltsrahmenabkommens eingestuft und verdient 3.677,-- DM brutto monatlich.