Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung.
Die am 23.06.1939 geborene Klägerin ist bei der Beklagten, die früher 300 und jetzt noch 93 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt, seit dem 01.04.1980 als kaufmännische Angestellte tätig. Auf das Arbeitsverhältnis finden die tariflichen Bestimmungen in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens Anwendung. Die Klägerin ist in die Gehaltsgruppe K 3 des einschlägigen Gehaltsrahmenabkommens eingestuft und verdient 3.677,-- DM brutto monatlich.
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