ArbG Berlin, vom 17.01.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 29 Ca 100/89
Kündigung: außerordentliche Kündigung im Krankenpflegebereich wegen Unterlassens der Herbeiholung des Arztes
LAG Berlin, Urteil vom 11.06.1990 - Aktenzeichen 9 Sa 30/90
DRsp Nr. 2002/8196
Kündigung: außerordentliche Kündigung im Krankenpflegebereich wegen Unterlassens der Herbeiholung des Arztes
Unterlässt es eine in einem Senioren- und Pflegeheim beschäftigte verantwortliche Stationsschwester, bei einer akuten Krankheitsveränderung eines Patienten dessen ärztliche Behandlung zu veranlassen, so kann dieser Umstand unter Berücksichtigung aller Einzelumstände eine fristlose Kündigung rechtfertigen.