BAG - Urteil vom 09.12.1954
2 AZR 46/53
Normen:
GewO § 123 Abs. 1 Nr. 8 ; BGB § 242 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 123 GewO
BAGE 1, 237
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen - Urteil - 3 Sa 453/53 - 26.10.1953, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Kündigung: außerordentliche Kündigung nach § 123 Abs. 1 Nr. 8 GewO

BAG, Urteil vom 09.12.1954 - Aktenzeichen 2 AZR 46/53

DRsp Nr. 2001/301

Kündigung: außerordentliche Kündigung nach § 123 Abs. 1 Nr. 8 GewO

»1. Die Frage, ob es sich bei einer Kündigung um eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung handelt, ist als solche rein tatsächlicher Art und unabhängig davon, ob nach Lage des Sachverhalts die Berechtigung bestanden hätte, eine außerordentliche Kündigung auszusprechen.2. Bei der Prüfung, ob Arbeitgeber nach § 123 Abs. 1 Nr. 8 GewO berechtigt ist, die außerordentliche fristlose Kündigung des Arbeitnehmers auszusprechen, wenn er zur Fortsetzung der Arbeit vorübergehend unfähig ist, sind die gesamten Umstände des einzelnen Arbeitsverhältnisses, insbesondere seine Dauer, die Art Beschäftigung vor allem die Auswirkung der Arbeitsunfähigkeit auf den Betrieb, zu berücksichtigen.3. Die Erhaltung der Arbeitsfähigkeit ist grundsätzlich Sache des Arbeitnehmers und ggf. der ihn betreuenden öffentlich-rechtlichen Versicherungen.«

Normenkette:

GewO § 123 Abs. 1 Nr. 8 ; BGB § 242 ;

Tatbestand: