LAG Düsseldorf - Urteil vom 15.02.1994
3 Sa 1725/93
Normen:
BGB § 104 Nr. 2 § 105 Abs. 2 § 276 Abs. 1 § 626 Abs. 1 § 827 Satz 1 ; BPersVG § 79 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 24.08.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 4178/93

Kündigung: außerordentliche Kündigung: verbaler und tätlicher Angriff auf Vorgesetzte - Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB - Anhörung des Personalrats

LAG Düsseldorf, Urteil vom 15.02.1994 - Aktenzeichen 3 Sa 1725/93

DRsp Nr. 2002/8753

Kündigung: außerordentliche Kündigung: verbaler und tätlicher Angriff auf Vorgesetzte - Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB - Anhörung des Personalrats

1. Hat ein Arbeitnehmer bewusst und gezielt seinem Vorgesetzten körperlichen Schaden zufügen wollen und konnte er erst durch Hinzutreten eines Dritten von seinem Vorbringen abgehalten werden, nachdem der Vorgesetzte sich in die hinterste Ecke des Zimmers zurückgezogen hatte, und er sich auch einige Zeit nach dem Vorfall nicht beruhigt hat, sondern nach wie vor Aggressivität gegenüber dem Stellenleiter hat erkennen lassen, so kann ein Arbeitgeber ein solches Verhalten schlechthin nicht sanktionslos hinnehmen. Derart gravierende Tätlichkeiten gegenüber einem Dienstvorgesetzten muß der Arbeitgeber streng ahnden, wenn er nicht die Autorität des Vorgesetzten völlig untergraben und den Schutz der Mitarbeiter vor ähnlichen Vorfällen in der Zukunft in Frage stellen will. 2. a) Für den Fristbeginn kommt es auf die sichere und möglichst vollständige positive Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen an; selbst grob fahrlässige Unkenntnis genügt nicht. Nicht ausreichend ist die Kenntnis des konkreten, die Kündigung auslösenden Anlasses, d.h. des "Vorfalls", der einen wichtigen Grund darstellen könnte.