LAG Düsseldorf - Urteil vom 19.11.1996
3 Sa 1185/96
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ;
Fundstellen:
LAGE § 626 BGB Nr. 104
Vorinstanzen:
ArbG Krefeld, vom 27.06.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 465/96

Kündigung: außerordentliche Kündigung wegen angedrohter Arbeitsverweigerung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.1996 - Aktenzeichen 3 Sa 1185/96

DRsp Nr. 2002/8546

Kündigung: außerordentliche Kündigung wegen angedrohter Arbeitsverweigerung

Stellt der Arbeitgeber in unmittelbarem Anschluss an die erstmalige Ankündigung einer Arbeitsverweigerung definitiv den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung in Aussicht, falls der Arbeitnehmer nicht umgehend einer Auflösungsvertrag mit sofortiger Wirkung abschließt, so begibt er sich bei anschließendem Kündigungsausspruch selbst der Möglichkeit, sich später auf eine Beharrlichkeit des Arbeitnehmerverhaltens berufen zu können.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ;
Vorinstanz: ArbG Krefeld, vom 27.06.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 465/96
Fundstellen
LAGE § 626 BGB Nr. 104