LAG Köln - Urteil vom 23.01.1995
3 Sa 1174/94
Normen:
BAT § 8 Abs. 1 ; BGB § 626 ; GG Art. 5 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 24.06.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2775/93

Kündigung: außerordentliche Kündigung wegen ausländerfeindlicher Äußerungen

LAG Köln, Urteil vom 23.01.1995 - Aktenzeichen 3 Sa 1174/94

DRsp Nr. 2001/4140

Kündigung: außerordentliche Kündigung wegen ausländerfeindlicher Äußerungen

Tritt ein Angestellter des öffentlichen Dienstes mit Flugblättern an die Öffentlichkeit, die den Tatbestand der Volksverhetzung erfüllen, weil sie darauf angelegt sind, eine gewalttätige Stimmung gegenüber Ausländern zu erzeugen oder zu verstärken, so kann darin ein Sachverhalt liegen, der geeignet ist, die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen.

Normenkette:

BAT § 8 Abs. 1 ; BGB § 626 ; GG Art. 5 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die fristlose Kündigung seines Arbeitsverhältnisses und fordert seine Weiterbeschäftigung.

Er ist am 03.07.1940 geboren und war seit dem 01.09.1971 als Verwaltungsangestellter bei dem Köln-Nord beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Bundesangestellten-Tarifvertrag Anwendung. Nachdem der Kläger zunächst in der Archiv-Verwaltung, später in der Bücherei, der Prämienstelle sowie der Lohnsteuerstelle gearbeitet hatte, waren ihm seit dem 17.04.1979 Aufgaben eines Bearbeiters und verantwortlichen Kontenführers in der Finanzkasse zugewiesen. Er war in die Vergütungsgruppe V c der Anlage 1 a zum BAT eingruppiert; seine monatlichen Bruttobezüge beliefen sich zuletzt auf etwa 4.000,-- DM.