LAG Düsseldorf - Urteil vom 30.10.1996
12 Sa 827/96
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Duisburg, vom 24.04.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 62/96

Kündigung: außerordentliche Kündigung wegen Inhaftnahme des Arbeitnehmers

LAG Düsseldorf, Urteil vom 30.10.1996 - Aktenzeichen 12 Sa 827/96

DRsp Nr. 2002/8552

Kündigung: außerordentliche Kündigung wegen Inhaftnahme des Arbeitnehmers

Eine Kündigung wegen Inhaftierung des Arbeitnehmers hier: Anordnung der Untersuchungshaft) kann grundsätzlich nur dann im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB, § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG gerechtfertigt sein, wenn die Arbeitsverhinderung zu konkreten betrieblichen Beeinträchtigungen führt. Die bloße Ungewissheit des Arbeitgebers über den Zeitpunkt der Haftentlassung gibt keinen Kündigungsgrund ab; jedenfalls ist dem Arbeitgeber bei einem 14 Jahre lang beschäftigten Arbeitnehmer zumutbar, die Untersuchungshaft abzuwarten und nicht nach drei Monaten zu kündigen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Rechtswirksamkeit einer vom beklagten Arbeitgeber erklärten außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung.

Der am 28.06.1994 geborene, verheiratete Kläger, türkischer Staatsangehöriger, ist seit dem 01.09.1981 im ... Werk der Beklagten, einem Großunternehmen der Stahlindustrie, beschäftigt. Der Monatsverdienst des als Schweißer tätigen Klägers beläuft sich auf ca. DM 4.259,-- brutto.