LAG Hamm - Urteil vom 22.10.1996
6 Sa 730/96
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 136 zu § 626 BGB
AP Nr. 2 zu § 2 BeschSchG
AP Nr. 21 zu § 611 BGB Abmahnung
AP Nr. 38 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung
AP Nr. 7 zu § 15 SchwbG 1986
AuA 1997, 212
BB 1997, 99
DB 1997, 482
LAGE § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 51
LAGE § 4 BSchG Nr. 1
LAGE § 626 BGB Nr. 96
NZA 1997, 769
VersorgW 1997, 166

Kündigung: außerordentliche Kündigung wegen sexueller Belästigung am Arbeitsplatz

LAG Hamm, Urteil vom 22.10.1996 - Aktenzeichen 6 Sa 730/96

DRsp Nr. 2001/5817

Kündigung: außerordentliche Kündigung wegen sexueller Belästigung am Arbeitsplatz

1. Bei sexuellen Belästigungen hat der Arbeitgeber die zum Schutz der Mitarbeiter vorgesehenen gesetzlichen Maßnahmen zu ergreifen. Er hat dabei den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. 2. Reicht eine Abmahnung nicht aus, um die Fortsetzung sexueller Belästigungen mit der gebotenen Sicherheit zu unterbinden, kommt eine Umsetzung oder Versetzung des Störers nicht in Betracht, kann der Arbeitgeber mit einer Kündigung auf die sittlichen Verfehlungen reagieren. Eine außerordentliche Kündigung ist allerdings nur angemessen, wenn der Umfang und die Intensität der sexuellen Belästigungen sowie die Abwägung der beiderseitigen Interessen diese Maßnahme rechtfertigen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ;
Fundstellen
AP Nr. 136 zu § 626 BGB
AP Nr. 2 zu § 2 BeschSchG