LAG Düsseldorf - Urteil vom 10.05.1990
5 Sa 223/90
Normen:
BGB § 626 ; HGB § 60 ;
Fundstellen:
VersR 1991, 366

Kündigung: außerordentliche Kündigung wegen Verstoßes gegen das vertragsbegleitende Wettbewerbsverbot

LAG Düsseldorf, Urteil vom 10.05.1990 - Aktenzeichen 5 Sa 223/90

DRsp Nr. 2002/8955

Kündigung: außerordentliche Kündigung wegen Verstoßes gegen das vertragsbegleitende Wettbewerbsverbot

1. Ein Verstoß des Arbeitnehmers gegen das vertragsbegleitende Wettbewerbsverbot bildet einen wichtigen Grund zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung. Ein Verstoß gegen ein Wettbewerbsverbot ist auch dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer für eigene Zwecke in der Kundschaft des Arbeitgebers wirbt oder die Vermittlung und den Abschluss von Geschäften für eigene oder fremde Rechnung in Angriff nimmt, deren Vermittlung und Abschluss ihm nach dem Arbeitsvertrag für Rechnung seines Arbeitgebers obliegt. 2. Ein Wettbewerbsverbot liegt nicht nur dann vor, wenn das Verhalten des Arbeitnehmers die alleinige Ursache für den Vertragswechsel des Kunden ist. Es reicht vielmehr aus, wenn der Arbeitnehmer eine vorhandene Bereitschaft tätig unterstützt und sich oder einem Dritten zunutze macht. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer nicht nur verpflichtet ist, neues Geschäft zu vermitteln, sondern auch den Bestand zu pflegen.