BAG - Urteil vom 20.11.1997
2 AZR 805/96
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 30.10.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 827/96
ArbG Duisburg, vom 24.04.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 62/96

Kündigung: außerordentliche Kündigung/hilfsweise ordentliche Kündigung wegen Inhaftnahme des Arbeitnehmers

BAG, Urteil vom 20.11.1997 - Aktenzeichen 2 AZR 805/96

DRsp Nr. 2002/7559

Kündigung: außerordentliche Kündigung/hilfsweise ordentliche Kündigung wegen Inhaftnahme des Arbeitnehmers

Bei haftbedingten Fehlen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber darzulegen und ggf. zu beweisen, dass sich das Fehlen störend auf den betrieblichen Ablauf auswirkt.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand

Der Kläger ist seit dem 1. September 1981 im Duisburger Werk der Beklagten, einem Großunternehmen der Stahlindustrie, beschäftigt, und zwar zuletzt als Schweißer gegen eine Vergütung von ca. 4.259,00 DM brutto monatlich.