LAG Düsseldorf - Urteil vom 25.07.1994
5 Sa 856/94
Normen:
BGB § 613a Abs. 4 ; KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 ; Richtlinie 77/187/EWG ;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 15.03.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 8638/93

Kündigung: betriebsbedingte Kündigung - dringende betriebliche Erfordernisse - Betriebsstilllegung - Abgrenzung zum Betriebsübergang

LAG Düsseldorf, Urteil vom 25.07.1994 - Aktenzeichen 5 Sa 856/94

DRsp Nr. 2002/8715

Kündigung: betriebsbedingte Kündigung - dringende betriebliche Erfordernisse - Betriebsstilllegung - Abgrenzung zum Betriebsübergang

Eine Kündigung aus Anlass einer geplanten Betriebsstillegung ist wegen dringender betrieblicher Erfordernisse schon dann sozial gerechtfertigt, wenn die betrieblichen Umstände bereits greifbare Formen angenommen haben und eine vernünftige betriebswirtschaftliche Betrachtung die Prognose rechtfertigt, daß bis zum Auslaufen der Kündigungsfrist der Arbeitnehmer entbehrt werden kann.

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 4 ; KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 ; Richtlinie 77/187/EWG ;

Hinweise:

Siehe hierzu die bestätigende Entscheidung des BAG vom 24.04.1997 - 8 AZR 848/94 -.

Vorinstanz: ArbG Düsseldorf, vom 15.03.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 8638/93