LAG Düsseldorf - Urteil vom 13.12.1994
3 (17) Sa 1307/94
Normen:
ALTV II Anhang O Ziffer 1; KSchG § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2b ;
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 06.07.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 710/94

Kündigung: betriebsbedingte Kündigung - dringende betriebliche Erfordernisse bei Auflösung einer Dienststelle - Unterbringungsanspruch nach ALTV II

LAG Düsseldorf, Urteil vom 13.12.1994 - Aktenzeichen 3 (17) Sa 1307/94

DRsp Nr. 2002/8682

Kündigung: betriebsbedingte Kündigung - dringende betriebliche Erfordernisse bei Auflösung einer Dienststelle - Unterbringungsanspruch nach ALTV II

1. a) Nach der Ziffer 1 des Anhangs O zum ALTV II steht den Arbeitnehmern der Stationierungsstreitkräfte bei der Auflösung ihrer Beschäftigungsdienststelle ein über die Regelung in § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2b KSchG hinausgehender Unterbringungsanspruch bei anderen Dienststellen zu. b) Die tarifliche Regelung eines Unterbringungsanspruchs stellt jedoch keine Erweiterung des in § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2b KSchG enthaltenen Weiterbeschäftigungsrahmens auf "Unternehmensebene " dar. c) Aus dem in Anhang O Ziffer 1 zum ALTV II niedergelegten Unterbringungsanspruch folgt auch keine Erweiterung der Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers.