LAG Düsseldorf - Urteil vom 09.07.1993
9 (2) Sa 169/93
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2, Abs. 3 ;
Fundstellen:
AuR 1994, 309
LAGE § 1 KSchG Soziale Auswahl Nr. 12
Vorinstanzen:
ArbG Wesel, vom 30.11.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2071/92

Kündigung: betriebsbedingte Kündigung - fehlerhafte Sozialauswahl

LAG Düsseldorf, Urteil vom 09.07.1993 - Aktenzeichen 9 (2) Sa 169/93

DRsp Nr. 2002/8800

Kündigung: betriebsbedingte Kündigung - fehlerhafte Sozialauswahl

1. Der Arbeitgeber hat auch dann in entsprechender Anwendung des § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG eine Sozialauswahl vorzunehmen, wenn in einem anderen Betrieb des Unternehmens freie Arbeitsplätze vorhanden sind, die eine Weiterbeschäftigung der von Kündigungsmaßnahmen betreffenden Arbeitnehmer zulassen, die Anzahl der gekündigten Arbeitnehmer aber größer ist als die zur Verfügung stehenden vakanten Arbeitsplätze.