LAG Düsseldorf - Urteil vom 19.11.1993
9 (2) Sa 372/93
Normen:
KSchG § 1 Abs. 3 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Wesel, vom 04.02.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2182/92

Kündigung: betriebsbedingte Kündigung - Weiterbeschäftigungsmöglichkeit in anderen Betrieben des Unternehmen - Sozialauswahl

LAG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.1993 - Aktenzeichen 9 (2) Sa 372/93

DRsp Nr. 2002/8777

Kündigung: betriebsbedingte Kündigung - Weiterbeschäftigungsmöglichkeit in anderen Betrieben des Unternehmen - Sozialauswahl

1. Können nicht alle Arbeitnehmer, die von Kündigungsmaßnahmen betroffen sind, in anderen Betrieben des Unternehmens weiterbeschäftigt werden, hat der Arbeitgeber auch insoweit eine Sozialauswahl zu treffen. 2. Den Arbeitgeber trifft jedoch beim Vorhandensein ausreichend vieler Arbeitsstellen nicht die Pflicht, dem jeweiliges sozial schutzwürdigsten Arbeitnehmer den ihm genehmsten Arbeitsplatz anbieten zu müssen. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn dem Arbeitnehmer das vom Arbeitgeber gemachte Arbeitsplatzangebot unter Berücksichtigung der für die Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG zu beachtenden Kriterien objektiv nicht zugemutet werden kann.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 3 Satz 1 ;
Vorinstanz: ArbG Wesel, vom 04.02.1993 - Vorinstanzaktenzeichen