BAG - Urteil vom 20.06.2013
2 AZR 583/12
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2; BGB § 241 Abs. 2; Verordnung über die Wahrnehmung bestimmter polizeilicher Aufgaben durch die Dienstkräfte der Polizei des Landes Berlin (PDieVO) § 3; BAT § 8 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AP KSchG 1969 § 1 Nr. 93
AuR 2014, 36
BB 2013, 2931
DB 2013, 2749
EzA-SD 2013, 3
NJW 2014, 244
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 25.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Sa 1075/11
ArbG Berlin, vom 29.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 50 Ca 13388/10

Kündigung des Dienstverhältnisses einer Wachpolizistin wegen des Verdachts eines außerdienstlich begangenen Drogendelikts

BAG, Urteil vom 20.06.2013 - Aktenzeichen 2 AZR 583/12

DRsp Nr. 2013/23587

Kündigung des Dienstverhältnisses einer Wachpolizistin wegen des Verdachts eines außerdienstlich begangenen Drogendelikts

Orientierungssätze: 1. Strafbares außerdienstliches Verhalten kann Zweifel an der Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit eines Beschäftigten begründen. Sie können dazu führen, dass es ihm - abhängig von seiner Funktion - an der Eignung für die künftige Erledigung seiner Aufgaben mangelt. Ob daraus ein personenbedingter Kündigungsgrund iSv. § 1 Abs. 2 KSchG folgt, hängt von der Art des Delikts, den konkreten Arbeitspflichten des Arbeitnehmers und seiner Stellung im Betrieb ab. Außerdienstlich begangene Straftaten eines im öffentlichen Dienst mit hoheitlichen Aufgaben betrauten Arbeitnehmers können auch dann zu einem Eignungsmangel führen, wenn es an einem unmittelbaren Bezug zum Arbeitsverhältnis fehlt.