Der beklagte Landkreis betreibt seit 1974 eine Kreismusikschule in der Rechtsform einer unselbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt. In dieser waren 160 Musiklehrer, darunter die Kläger, beschäftigt.
Die Finanzierung der Kreismusikschule erfolgte unter anderem durch Zuschüsse des beklagten Landkreises. Die ursprünglich aus finanziellen Gründen vereinbarten Beschäftigungsverhältnisse im Sinne des §
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