1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 11. Januar 2012 - 4 Sa 627/11 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten noch darüber, ob das Arbeitsverhältnis vom beklagten Insolvenzverwalter mit der Frist des § 113 Satz 2 InsO beendet werden konnte.
Der Beklagte ist seit dem 1. Dezember 2011 Insolvenzverwalter in dem am 1. September 2009 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Q GmbH (künftig: Schuldnerin). Das Verfahren ist masseunzulänglich. Die Klägerin war bei der Schuldnerin bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Arbeitsvertraglich war eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Quartalsende vereinbart.
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