LAG Düsseldorf - Urteil vom 24.11.1995
17 Sa 1181/95
Normen:
BGB §§ 140 147 Abs. 1 § 626 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1996, 1119
LAGE § 140 BGB Nr. 12
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 03.08.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1393/95

Kündigung: Eigenkündigung - fehlender wichtiger Grund - Umdeutung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 24.11.1995 - Aktenzeichen 17 Sa 1181/95

DRsp Nr. 1999/8266

Kündigung: Eigenkündigung - fehlender wichtiger Grund - Umdeutung

1. Die am fehlendem wichtigen Grund - § 626 Abs 1 BGB - gescheiterte fristlose Kündigung des Arbeitnehmers kann in ein Angebot zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages umgedeutet werden (§ 140 BGB). Eine Aufhebung setzt jedoch voraus, daß der Arbeitgeber die Nichtigkeit der Kündigung erkannt und damit für ihn Anlass zur Annahme eines solchen Angebots bestanden hat (im Anschluss an BAG AP Nr. 64 zu § 626 BGB - BB 1972, 1075). 2. Dies ist nicht der Fall, wenn der Arbeitgeber bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung an der vermeintlichen Wirksamkeit der fristlosen Eigenkündigung des Arbeitnehmers festhält. 3. Überdies kann nur die rechtzeitige Annahme zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags führen. Unter "Anwesenden" muß sich deshalb der Arbeitgeber zur fristlosen Eigenkündigung des Arbeitnehmers sofort erklären (§ 140 BGB - vgl. LAG Berlin BB 1989, 1121 [1122]).

Normenkette:

BGB §§ 140 147 Abs. 1 § 626 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis über den 26.6.1995 hinaus fortbesteht.