LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 15.11.1990
5 Sa 335/89
Normen:
BGB § 620 Abs. 2 § 626 Abs. 1 § 626 Abs. 2 ; BAT § 8 Abs. 1 Satz 1 § 9 Abs. 1 § 9 Abs. 2 § 54 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 1 § 9 § 10 ; KreisO § 7 § 44 Abs. 1 ; BDSG § 1 Abs. 1 § 1 Abs. 2 § 2 Abs. 1 § 6 Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 29.06.1989 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 228/89

Kündigung einer Angestellten im Schreibdienst bei unbefugter Einsicht in kennwortgesicherte Textebene

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.11.1990 - Aktenzeichen 5 Sa 335/89

DRsp Nr. 2005/6875

Kündigung einer Angestellten im Schreibdienst bei unbefugter Einsicht in kennwortgesicherte Textebene

1. Aus der allgemeinen Treuepflicht folgt, daß der Arbeitnehmer nicht unbefugt in Bereiche des Arbeitgebers eindringen darf, die ihm erkennbar verschlossen sind; er darf sich insbesondere in einem Textverarbeitungssystem eine Textebene, zu der er im Rahmen seines Aufgabenbereichs keinen Zugang hat, nicht zugänglich machen.2. Wenn eine ausschließlich im Schreibdienst tätige Arbeitnehmerin Texte aus der Landratsebene abruft, die ihr erkennbar nicht zugänglich sind, wird dadurch das arbeitsvertragliche Vertrauensverhältnis grundlegend erschüttert; ist ihr das Kennwort der Landratsebene offiziell nicht mitgeteilt worden, kann sie nicht annehmen, daß ihr Verhalten nicht vertragswidrig ist oder von ihrem Arbeitgeber nicht als solches angesehen wird, weshalb eine Abmahnung entbehrlich ist.3. Gegenüber einer fristlosen Kündigung ist zugunsten der Arbeitnehmerin zu berücksichtigen, daß sie die Texte aus der Landratsebene nur aus Neugier eingesehen hat, nicht etwa, um sich zu bereichern oder sie Dritten zugänglich zu machen; dafür, daß sie von ihrem Wissen doch Gebrauch gemacht hat, ist der Arbeitgeber beweispflichtig.

Normenkette:

BGB § 620 Abs. 2 § 626 Abs. 1 § 626 Abs. 2 ; BAT § 8 Abs. 1 Satz 1 § 9 Abs. 1 § 9 Abs. 2 § 54 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 1 § 9 § 10 ;