LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 08.11.2006
L 5 KA 3571/05
Normen:
BGB § 314 Abs. 1 ; SGB V § 64 § 69 Abs. 1 S. 1 ; SGG § 10 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 06.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KR 6904/03

Kündigung einer mit der Krankenkasse geschlossenen Vereinbarung über die ärztliche Versorgung mit Akupunktur im Rahmen eines Modellvorhabens

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.11.2006 - Aktenzeichen L 5 KA 3571/05

DRsp Nr. 2007/19816

Kündigung einer mit der Krankenkasse geschlossenen Vereinbarung über die ärztliche Versorgung mit Akupunktur im Rahmen eines Modellvorhabens

Es handelt es sich um eine Streitigkeit zwischen einem Vertragsarzt und einer Krankenkasse, über den in der Besetzung mit je einem ehrenamtlichen Richter aus dem Kreis der Vertragsärzte und Krankenkassen zu entscheiden ist, wenn ein Arzt und eine Krankenkasse einen individuellen Vertrag ohne Einschaltung der Kassenärztlichen Vereinbarung über Akupunkturleistungen im Rahmen eines Modellversuchs abschließen und es später zum Streit über die Vertragserfüllung kommt. Das Recht zur fristlosen Kündigung eines solchen Vertrages ergibt sich in erster Linie aus den vertraglichen Abmachungen. Ergänzend ist § 314 Abs. 1 BGB heranzuziehen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BGB § 314 Abs. 1 ; SGB V § 64 § Abs. S. 1 ;