LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 20.06.2019
10 TaBVGa 1001/19
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 09.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 34 BVGa 3353/19

Kündigung einer Regelungsabrede durch den Betriebsrat

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.06.2019 - Aktenzeichen 10 TaBVGa 1001/19

DRsp Nr. 2019/13101

Kündigung einer Regelungsabrede durch den Betriebsrat

Auch ohne grobe Pflichtverletzungen können Betriebsräte eine Beeinträchtigung ihrer Mitbestimmungsrechte durch einen Anspruch auf Unterlassung geltend machen. Bloße Äußerungen von Betriebsratsmitgliedern sind keine Kündigung einer Regelungsabrede.

I. Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 9. April 2019 - 34 BVGa 3353/19 teilweise abgeändert.

Der Arbeitgeberin (Beteiligte zu 2.) wird untersagt, Taschenkontrollen bei ihren im Betrieb T.str. 9-12, 10789 Berlin beschäftigten Personen an einem anderen Ort als an der neben dem Personalaufenthaltsraum in der zweiten Etage liegenden Notausgangstüre durchzuführen, solange nicht

- die Beteiligten eine Betriebsvereinbarung zum Thema Taschenkontrollen für die im Betrieb T.str. 9-12, 10789 Berlin beschäftigten Personen abgeschlossen haben oder

- eine entsprechende Vereinbarung durch eine Einigungsstelle beschlossen ist oder

- im Hauptsacheverfahren zu diesem einstweiligen Verfügungsverfahren über den Verfahrensgegenstand eine rechtskräftige Entscheidung getroffen worden ist oder

- es sich um eine Taschenkontrolle aus besonderem Anlass (z.B. den konkreten Verdacht eines Diebstahls durch eine/n Mitarbeiter/in) handelt.