OLG Hamm - Beschluss vom 15.06.2021
24 U 74/20
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2 S. 1; VOB/B § 8 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 97 Abs. 1; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 25.09.2019
LG Münster, vom 22.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 021 O 94/18

Kündigung eines Bauvertrages nach einem Eigeninsolvenzantrag des AuftraggebersNachschieben von KündigungsgründenVoraussetzungen für die Treuwidrigkeit einer Kündigung (vorliegend verneint)

OLG Hamm, Beschluss vom 15.06.2021 - Aktenzeichen 24 U 74/20

DRsp Nr. 2022/15123

Kündigung eines Bauvertrages nach einem Eigeninsolvenzantrag des Auftraggebers Nachschieben von Kündigungsgründen Voraussetzungen für die Treuwidrigkeit einer Kündigung (vorliegend verneint)

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster vom 22.04.2020 wird zurückgewiesen.

Der erneute Antrag der Klägerin vom 26.05.2021 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Berufungsrechtszug wird abgelehnt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt es nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2 S. 1; VOB/B § 8 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 97 Abs. 1; BGB § 242;

Gründe

I.

Es wird gemäß § 522 Abs. 2 S. 4 ZPO Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil sowie auf die Gründe zu I. des Beschlusses des Senats vom 16.03.2021 genommen.

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und das Verfahren an das Landgericht Münster zurückzuverweisen,

das Versäumnisurteil des Landgerichts Münster vom 25.09.2019 aufzuheben und