BAG - Urteil vom 04.07.2001
2 AZR 88/00
Normen:
BGB § 620 § 133 § 157 ; BAT-O § 5 ; BeschFG § 1 ;
Fundstellen:
NZA 2002, 288
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 07.12.1999 - 11 (10a) Sa 14/99 -,
ArbG Magdeburg, vom 03.12.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 3434/98

Kündigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses in der Probezeit

BAG, Urteil vom 04.07.2001 - Aktenzeichen 2 AZR 88/00

DRsp Nr. 2002/3604

Kündigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses in der Probezeit

»1. Während des Laufs einer Befristung ist der Ausspruch einer ordentlichen Kündigung regelmäßig ausgeschlossen. 2. Eine vorzeitige ordentliche Kündigungsmöglichkeit müssen die Parteien eines befristeten Arbeitsvertrages ausdrücklich vereinbaren oder ihr entsprechender beiderseitiger Wille muss sich aus den Gesamtumständen hinreichend erkennbar ergeben. 3. Aus der Vereinbarung einer sechsmonatigen Probezeit - ohne ausdrückliche Kündigungsregelung - in einem schriftlichen Formulararbeitsvertrag des öffentlichen Dienstes lässt sich auf Grund der Besonderheiten einer Probezeit regelmäßig auf den Willen der Arbeitsvertragsparteien schließen, das befristete Arbeitsverhältnis während der Probezeit ordentlich kündigen zu können. 4. Die Vereinbarung einer Probezeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nach dem Beschäftigungsförderungsgesetzes ist möglich.«

Normenkette:

BGB § 620 § 133 § 157 ; BAT-O § 5 ; BeschFG § 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.