BGH - Urteil vom 12.05.2005
III ZR 126/04
Normen:
SGB IV § 36 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 1207
VersR 2006, 1134
Vorinstanzen:
OLG München, vom 16.12.2003
LG München I,

Kündigung eines Vertrages mit einem freiberuflich tätigen Arzt durch den Unfallversicherungsträger

BGH, Urteil vom 12.05.2005 - Aktenzeichen III ZR 126/04

DRsp Nr. 2005/8767

Kündigung eines Vertrages mit einem freiberuflich tätigen Arzt durch den Unfallversicherungsträger

»Abschluß und (außerordentliche) Kündigung eines Dienstvertrags zwischen dem arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Dienst des Unfallversicherungsträgers und einem freiberuflich tätigen Arzt sind laufende Verwaltungsgeschäfte des Trägers im Sinn von § 36 Abs. 1 SGB IV und als solche von dessen Geschäftsführer vorzunehmen.«

Normenkette:

SGB IV § 36 Abs. 1 ;

Tatbestand: