Kündigung eines Vertrages mit einem freiberuflich tätigen Arzt durch den Unfallversicherungsträger
BGH, Urteil vom 12.05.2005 - Aktenzeichen III ZR 126/04
DRsp Nr. 2005/8767
Kündigung eines Vertrages mit einem freiberuflich tätigen Arzt durch den Unfallversicherungsträger
»Abschluß und (außerordentliche) Kündigung eines Dienstvertrags zwischen dem arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Dienst des Unfallversicherungsträgers und einem freiberuflich tätigen Arzt sind laufende Verwaltungsgeschäfte des Trägers im Sinn von § 36 Abs. 1SGB IV und als solche von dessen Geschäftsführer vorzunehmen.«