Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer fristlosen und hilfsweise ausgesprochen fristgemäßen Kündigung wegen ausländerfeindlicher Äußerungen des Arbeitnehmers im Betrieb.
Der am 04.01.1963 geborene Kläger ist ledig. Seit dem 12.11.1979 ist er bei der Beklagten aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 09.11.1979 (Bl. 4 d.A.) als gewerblicher Arbeitnehmer zu einem Stundenlohn von zuletzt 22,60 DM bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 36,5 Stunden beschäftigt. Die Beklagte, die ca. 1700 Arbeitnehmer beschäftigt, ist ein weltweit operierender Markenartikelhersteller mit einem Exportanteil von ca. 50 %. Der Anteil der bei ihr beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer beträgt im gewerblichen Bereich ca. 15 %.
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