LAG Hamm - Urteil vom 11.11.1994
10 (19) Sa 100/94
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ; GG Art 5 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuR 1995, 223
AuR 1995, 422
BB 1995, 678
LAGE § 626 BGB Nr. 82
NZA 195, 994
RzK I 6a Nr. 120

Kündigung: fristlose Kündigung wegen ausländerfeindlichen Äußerungen

LAG Hamm, Urteil vom 11.11.1994 - Aktenzeichen 10 (19) Sa 100/94

DRsp Nr. 2001/14506

Kündigung: fristlose Kündigung wegen ausländerfeindlichen Äußerungen

Ausländerfeindliche Äußerungen eines Arbeitnehmers im Betrieb eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ; GG Art 5 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer fristlosen und hilfsweise ausgesprochen fristgemäßen Kündigung wegen ausländerfeindlicher Äußerungen des Arbeitnehmers im Betrieb.

Der am 04.01.1963 geborene Kläger ist ledig. Seit dem 12.11.1979 ist er bei der Beklagten aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 09.11.1979 (Bl. 4 d.A.) als gewerblicher Arbeitnehmer zu einem Stundenlohn von zuletzt 22,60 DM bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 36,5 Stunden beschäftigt. Die Beklagte, die ca. 1700 Arbeitnehmer beschäftigt, ist ein weltweit operierender Markenartikelhersteller mit einem Exportanteil von ca. 50 %. Der Anteil der bei ihr beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer beträgt im gewerblichen Bereich ca. 15 %.