LAG Thüringen - Urteil vom 12.07.1995
6 Sa 1139/94
Normen:
DDR-AGB §§ 62 63 64 65 ; EinigungsV Anlage I Kap XIX A III Ziffer 1 Abs. 4; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1 ; ThürHG § 124 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Erfurt, vom 26.07.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 612/93

Kündigung: Kündigung nach dem Einigungsvertrag - mangelnde persönliche Eignung - Festlegung der Qualitätsmerkmale durch den Arbeitgeber - Abberufung

LAG Thüringen, Urteil vom 12.07.1995 - Aktenzeichen 6 Sa 1139/94

DRsp Nr. 2001/12155

Kündigung: Kündigung nach dem Einigungsvertrag - mangelnde persönliche Eignung - Festlegung der Qualitätsmerkmale durch den Arbeitgeber - Abberufung

1. Selbst in dem Zeitraum der Fortgeltung der Abberufungsvorschriften bestand neben einer Abberufung die Möglichkeit, die durch Berufung begründeten Arbeitsverhältnisse auch durch Kündigung zu beenden.2. Die Regelungen zur Kündigung von Beschäftigten im öffentlichen Dienst in Anlage I, Kapitel XIX, Sachgebiet A, Abschnitt III, Ziffer 1 Absatz 4 des Einigungsvertrages, die noch bis zum 31.12.1993, waren auch in Form der Verlängerung durch das Gesetz vom 20.8.1992 verfassungsgemäß und verletzen weder das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG noch den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG.3. Der Arbeitgeber kann unter Berücksichtigung sachlicher Gesichtspunkte die Qualifikationsvoraussetzungen festlegen, die er für einen bestimmten Arbeitsplatz für erforderlich hält. Eine Kündigung ist dabei dann möglich, " ... wenn unter Berücksichtigung der festgelegten Qualifikationsmerkmale eine Beschäftigung für den Arbeitnehmer, der diesen Anforderungen nicht genügt, nicht mehr vorhanden ist". (BAG, Urteil vom 28.04.1994 - 8 AZR 710/92 -).

Normenkette:

DDR-AGB §§ 62 63 64 65 ; EinigungsV Anlage I Kap XIX A III Ziffer 1 Abs. 4; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1 ; ThürHG § 124 Abs. 1 ;

Tatbestand: