LAG Thüringen - Urteil vom 19.09.1995
5 Sa 1979/93
Normen:
EinigungsV Anlage I Kap XIX A III Abs. 5 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Suhl, vom 25.08.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 4244/92

Kündigung: Kündigung nach Einigungs-Vertrag - mangelnde persönliche Eignung

LAG Thüringen, Urteil vom 19.09.1995 - Aktenzeichen 5 Sa 1979/93

DRsp Nr. 2001/12150

Kündigung: Kündigung nach Einigungs-Vertrag - mangelnde persönliche Eignung

»Die Delegation von Studien der Kriminalistik durch das MfS bei Fortzahlung der normalen Dienstbezüge und gleichzeitiger bestehender Zeitverpflichtung (25 Jahre) eines Unteroffiziers des MfS ist hauptamtliche MfS-Tätigkeit i.S.d. Abs 5 Nr. 2 EV.«

Normenkette:

EinigungsV Anlage I Kap XIX A III Abs. 5 Nr. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen hilfsweise ordentlichen Folgekündigung vom 1.10.1992 wegen Tätigkeit des Klägers für das Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR.

Bereits mit Schreiben vom 12.8.1991 hatte der Beklagte dem Kläger eine außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen. Mit Urteil vom 28.7.1992 - 1 Ca 3020/92 - stellte das Arbeitsgericht Suhl die Unwirksamkeit dieser Kündigung wegen fehlerhafter Personalratsanhörung fest und verurteilte den Beklagten zur Weiterbeschäftigung des Klägers.