LAG Thüringen - Urteil vom 27.08.1996
5 Sa 515/94
Normen:
EinigungsV Anlage I Kap. XIX Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 Abs. 4 Nr. 1; vorl. ThürHG § 130a ; ThürHG § 124 ; ThürEvalO; GG Art. 20 Abs. 3 Art. 5 Abs. 3 ; KSchG § 9 ; BGB § 134 § 242 ;
Fundstellen:
NJ 1997, 56
RAnB 1996, 307
ThürVBl 1997, 47
ZTR 1997, 410

Kündigung: Kündigung nach Einigungsvertrag - mangelnde fachliche Qualifikation

LAG Thüringen, Urteil vom 27.08.1996 - Aktenzeichen 5 Sa 515/94

DRsp Nr. 1997/2484

Kündigung: Kündigung nach Einigungsvertrag - mangelnde fachliche Qualifikation

»1. Der öffentlich-rechtliche Arbeitgeber darf einen Sonderkündigungsgrund nicht beliebig lange zurückhalten, um davon bei Gelegenheit Gehrauch zu machen. Von einem sorgfältig handelnden und auf Wahrung seiner eigenen Interessen bedachten Arbeitgeber muß grundsätzlich auch im Hinblick auf den Ausspruch einer ordentlichen Kündigung erwartet werden, daß er sich bei Vorliegen von kündigungsrelevanten Verhaltensweisen oder Mängeln der persönlichen Eignung in einem der Sache angemessenen Zeitraum für oder wider eine Kündigung entscheidet.2. Bei der Bestimmung dieses Zeitraums ist keine pauschale Grenzziehung möglich, vielmehr ist für den Arbeitgeber zu berücksichtigen, daß dieser die Möglichkeit einer rechtlichen bzw. tatsächlichen Prüfung einer Kündigung bzw. einer Weiterbeschäftigung, z.B. Durchführung einer Anhörung des Arbeitnehmers haben und gegebenenfalls die gesetzlichen Beteiligungsrechte der Personalvertretung wahren muß. Die Arbeitsgerichte können insoweit keine Anforderungen aufstellen, die vom Arbeitgeber bei verantwortungsvoller und gesetzestreuer Sachbehandlung nicht erfüllbar sind (Abweichung zur Rechtsprechung der 8. Kammer des Thüringer LAG, z.B. Urteil vom 10.6.1996 - 8 Sa 198/95 -).