1. Eine Kündigung wegen mangelnden Bedarfs oder mangels weiterer Verwendungsmöglichkeit nach wesentlicher Änderung des Aufbaues der Beschäftigungsstelle (Kap XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 4 Ziffern 2 und 3 der Anlage I zum Einigungsvertrag) ist nur zulässig, wenn - ggfs. aufgrund einer verbindlichen unternehmerischen Entscheidung - der Bedarfsüberhang oder die wesentliche Änderung des Aufbaues der Beschäftigungsstelle endgültig feststehen.2. An einer verbindlichen unternehmerischen Entscheidung fehlt es, wenn die zuständigen politischen Gremien über das künftige Konzept des Betriebes einer nichtrechtsfähigen kulturellen Einrichtung, hier eines Revuetheaters, noch nicht entschieden, sondern lediglich Personalreduzierung empfohlen haben.3. Ohne verbindliche Entscheidung über das Betreiberkonzept in künstlerischer wie wirtschaftlicher Hinsicht steht jedenfalls nicht endgültig fest, daß für die gesamte künstlerisch-kreative Leitungsebene des Theaters kein Bedarf mehr besteht. Einzelne Kündigungen aufgrund einer Straffung betrieblicher Abläufe sind hierbei nicht ausgeschlossen.
Normenkette:
EinigungsV Anlage I Kap XIX A III Nr. 1 Abs. 4 Ziffer 2, Ziffer 3; KSchG § 1 Abs. 2 ;
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