LAG Nürnberg - Urteil vom 08.02.1994
2 Sa 766/93
Normen:
BGB § 620 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1994, 1290
LAGE § 620 BGB Kündigungserklärung Nr. 4
NZA 1995, 174
Vorinstanzen:
ArbG Bayreuth - Kammer Hof - 1.4.1993 - 2 Ca 523/92 H -,

Kündigung: Mitteilung oder Ausspruch

LAG Nürnberg, Urteil vom 08.02.1994 - Aktenzeichen 2 Sa 766/93

DRsp Nr. 1999/7771

Kündigung: Mitteilung oder Ausspruch

»Die Mitteilung durch den Arbeitgeber, der Arbeitnehmer habe die Arbeit zu einem bestimmten Zeitpunkt eingestellt und deswegen betrachte er das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt als beendet, beinhaltet keine Kündigung durch den Arbeitgeber.«Es stellt noch keine Kündigungserklärung dar, wenn der Arbeitgeber mitteilt, der Arbeitnehmer habe die Arbeit zu einem bestimmten Zeitpunkt eingestellt und deswegen betrachte er, der Arbeitgeber, das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt als beendet.

Normenkette:

BGB § 620 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis über den 31.03.1992 fortbestanden hat.

Der Kläger war gemäß schriftlichem Arbeitsvertrag vom 05.02.1992 seit dem 02.03.1992 bei der Beklagten als Außendienstmitarbeiter bei einem Gehalt von DM 1.650,-- monatlich brutto und Provision beschäftigt. Auf den Arbeitsvertrag für Angestellte (Bl. 10/11 d.A.) wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 03.05.1992 teilte die Beklagte dem Kläger folgendes mit:

"Sehr geehrter Herr B.,

über Detailfragen und Antworten brauchen wir erst nicht Stellung zu nehmen. Dürften Ihnen ausreichend bekannt sein.

Seit ca. Ende März 1992 haben Sie für uns keine Tätigkeit mehr ausgeführt. Diese ist belegbar. Aus diesem Grunde betrachten wir das Arbeitsverhältnis zum 31.03.1992 als beendet.