BAG - Urteil vom 19.01.1995
8 AZR 914/93
Normen:
BGB §§ 242, 315 ; EinigungsV Art. 13, Art. 37 Abs. 1, Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 4 Ziff. 2, Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 6; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 ; KSchG § 1, § 4 Satz 1;
Fundstellen:
AP Nr. 12 Art. 13 Einigungsvertrag
BAGE 79, 128
BB 1995, 936
DB 1995, 1415
EzA § 20 Einigungsvertrag Nr. 43
MDR 1995, 722
NZA 1996, 585
RAnB 1995, 383 (Ls)
SAE 1996, 368
AuA 1995, 350
Vorinstanzen:
LAG Mecklenburg-Vorpommern, vom 21.10.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 339/93
ArbG Schwerin, vom 22.03.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2452/92

Kündigung nach Einigungsvertrag - mangelnder Bedarf und Auswahlentscheidung

BAG, Urteil vom 19.01.1995 - Aktenzeichen 8 AZR 914/93

DRsp Nr. 1995/5729

Kündigung nach Einigungsvertrag - mangelnder Bedarf und Auswahlentscheidung

»1. Bei einer Kündigung wegen mangelnden Bedarfs nach Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 4 Ziff. 2 EinigungsV hat der öffentliche Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozeß einen Arbeitskräfteüberhang substantiiert darzulegen und im Falle des Bestreitens zu beweisen. 2. Für die Beurteilung von Lehrerkündigungen ist der Rahmen maßgebend, in dem der Arbeitgeber Bedarf oder Überhang an einzelnen Schulen durch Versetzung ausgleichen kann und muß (hier: Schulamtsbereich). 3. Bei der Prüfung des mangelnden Bedarfs ist nicht darauf abzustellen, welche Fächer und an welcher Schulart ein Lehrer tatsächlich unterrichtet hat. Vielmehr kommt es auf den Beschäftigungsbedarf in den Unterrichtsfächern und in der Schulart an, für die er nach Lehrbefähigung und praktischer Tätigkeit qualifiziert ist. Nur wenn sich der Arbeitgeber im Regelfall selbst nicht an einen Einsatz der Lehrer entsprechend ihrer formell erworbenen Qualifikation hält, kann er dem Lehrer dieses Kriterium für die Bedarfsbestimmung nicht entgegenhalten. 4. Ein nur mangelnder, aber nicht völlig fehlender Bedarf erfordert zur Bestimmung, welcher Arbeitnehmer konkret nicht mehr verwendbar ist, eine Auswahlentscheidung des Arbeitgebers.