LAG Baden-Württemberg, ArbG Stuttgart, vom 07.09.1988vom 01.03.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 43/88 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 526/87
Kündigung, ordentliche: häufige Kurzerkrankungen - Darlegungslasten der Parteien - Störung des Betriebsablaufs
BAG, Urteil vom 06.09.1989 - Aktenzeichen 2 AZR 224/89
DRsp Nr. 1992/5946
Kündigung, ordentliche: häufige Kurzerkrankungen - Darlegungslasten der Parteien - Störung des Betriebsablaufs
1. Sieht ein Tarifvertrag (hier: § 12 des Manteltarifvertrages für die Arbeiter und Angestellten der Metallindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden vom 26. Juli 1984) die Verpflichtung des Arbeitgebers vor, Arbeitnehmern mit längerer Unternehmenszugehörigkeit im Krankheitsfall über den gesetzlichen Sechs-Wochen-Zeitraum hinaus für bestimmte Zeiträume einen Zuschuss zum Krankengeld zu zahlen, so kann allein daraus noch nicht gefolgert werden, auch sechs Wochen im Jahr übersteigende krankheitsbedingte Ausfallzeiten des Arbeitnehmers seien grundsätzlich nicht geeignet, eine ordentliche Kündigung sozial zu rechtfertigen (im Anschluss an BAG vom 16. Februar 1989 - 2 AZR 299/88 - DRsp-ROM Nr. 1992/6015).2. Bei einer auf häufige Kurzerkrankungen gestützten Kündigung ist im Rahmen der Interessenabwägung u.a. zu berücksichtigen, ob bzw. wie lange das Arbeitsverhältnis zunächst ungestört verlaufen ist (Senatsurteil vom 26. Februar 1989, a.a.O.). Ein ungestörter Verlauf des Arbeitsverhältnisses liegt nicht schon dann vor, wenn der Arbeitnehmer im Jahr nicht länger als sechs Wochen arbeitsunfähig krank gewesen ist.