LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 13.06.1995
9 Sa 2054/94
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1, Abs. 2 ; KSchG § 1 Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
ARST 1996, 50
BB 1996, 803
LAGE § 1 KSchG Verhaltensbedingt Kündigung Nr. 49
NZA-RR 1996, 210
ZTR 1996, 129
Vorinstanzen:
ArbG Hanau - 2 Ca 182/94 - 10.11.94,

Kündigung: ordentliche Kündigung wegen beharrlicher Verweigerung der geschuldeten Arbeit

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 13.06.1995 - Aktenzeichen 9 Sa 2054/94

DRsp Nr. 2001/15017

Kündigung: ordentliche Kündigung wegen beharrlicher Verweigerung der geschuldeten Arbeit

1. Ein Fahrer eines Lkw ist nur dann nicht zu Ladetätigkeit verpflichtet, wenn zwischen den Arbeitsvertragsparteien ausschließliche Lenktätigkeit vereinbart ist. 2. Eine entgegenstehende Verkehrsanschauung ist dem Gericht nicht bekannt. 3. Allein daraus, dass ein als Müllader eingestellter Arbeitnehmer nach Erwerb der Fahrererlaubnis etwa 7 Jahre als Kraftfahrer beschäftigt worden ist, lässt sich eine Vereinbarung über seine Lenktätigkeit nicht entnehmen.

Normenkette:

BetrVG § 102 Abs. 1, Abs. 2 ; KSchG § 1 Abs. 1, Abs. 2 ;
Vorinstanz: ArbG Hanau - 2 Ca 182/94 - 10.11.94,
Fundstellen
ARST 1996, 50
BB 1996, 803
LAGE § 1 KSchG Verhaltensbedingt Kündigung Nr. 49
NZA-RR 1996, 210
ZTR 1996, 129