EinigungsV Art. 20, Anlage I Kap XIX A III Nr. 1 Abs. 4 ; HPersÜGHPersÜG Berlin § 4 ; KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ; LPVG Berlin § 9 Abs. 1 §§ 79 § 87 Nr. 9 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 10.03.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 28880/93
Kündigung: ordentliche Kündigung wegen mangelnden Bedarfs
LAG Berlin, Urteil vom 22.11.1994 - Aktenzeichen 3 Sa 70/94
DRsp Nr. 2002/8018
Kündigung: ordentliche Kündigung wegen mangelnden Bedarfs
1. Eine gegenüber einer mit Lehraufgaben befaßten Dienstkraft einer Hochschule erklärte ordentliche Kündigung, die mit einem Angebot auf Abschluß eines befristeten Arbeitsvertrags mit dem Ziel der Weiterbeschäftigung zu den bisherigen Arbeitsbedingungen verbunden ist, kann jedenfalls dann, wenn sie mit der bisherigen Rechtsprechung des BAG und dem Vortrag der Hochschule als Beendigungskündigung anzusehen ist, nicht auf mangelnden Bedarf i.S.d. Nr. 2 EV gestützt werden. Die Regelung des § 4 HPersÜG gibt dafür keine Rechtsgrundlage ab.
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