BAG - Urteil vom 20.10.1954
1 AZR 193/54
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 ; ArbGG § 72 Abs. 3 ; ZPO § 550 ;
Fundstellen:
AP Nr. 6 zu § 1 KSchG
AuR 1955, 61
BAGE 1, 117
SAE 1955, 78
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 31.03.1954 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 7/54

Kündigung: personenbedingte Kündigung - Interessenabwürgung

BAG, Urteil vom 20.10.1954 - Aktenzeichen 1 AZR 193/54

DRsp Nr. 2001/299

Kündigung: personenbedingte Kündigung - Interessenabwürgung

»1. Zum gesetzlichen Tatbestand des § 1 Abs. 2 KSchG gehört auch das Merkmal der Abwägung der Interessen des Arbeitnehmers an der Aufrechterhaltung und des Arbeitgebers an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses.2. Eine Kündigung, die auf Gründe, die in der Person des Arbeitnehmers liegen, gestützt wird, ist nur dann sozial gerechtfertigt, wenn diese Gründe auch bei Abwägung der Interessen beider Parteien von solchem Gewicht sind, dass sie die Kündigung als gerecht erscheinen lassen.3. Es muss aus dem vom Berufungsurteil für erwiesen erachteten Sachverhalt genügend klar hervorgehen, welche Umstände im Einzelnen das Gericht für und gegen die Wirksamkeit der Kündigung abgewogen, und dass es dabei auch alle wesentlichen von den Parteien geltend gemachten Umstände berücksichtigt hat. Denn nur dann kann das Revisionsgericht nachprüfen, ob das Berufungsgericht die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale richtig erkannt und auf den festgestellten Sachverhalt richtig angewandt hat.«

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 ; ArbGG § 72 Abs. 3 ; ZPO § 550 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Flüchtling. Er war früher selbständiger Bauer. Im Jahre 1945 wurde er beim Beklagten als Landarbeiter, eingestellt. Der Kläger ist 53 Jahre alt und verheiratet. Seine zwei Söhne stehen anderweitig in Arbeit.