BAG - Urteil vom 15.11.2001
2 AZR 310/00
Normen:
BGB § 140 ; ZPO § 331 Abs. 2 § 557 ; ArbGG § 72 Abs. 5 ;
Fundstellen:
AuA 2002, 474
BAGReport 2002, 304
DB 2002, 1562
JR 2002, 483
NJW 2002, 2972
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt, vom 25.01.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 354/99
ArbG Halle, vom 01.04.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 149/98

Kündigung; Prozeßrecht - Umdeutung einer unwirksamen außerordentlichen Kündigungserklärung

BAG, Urteil vom 15.11.2001 - Aktenzeichen 2 AZR 310/00

DRsp Nr. 2002/11404

Kündigung; Prozeßrecht - Umdeutung einer unwirksamen außerordentlichen Kündigungserklärung

»1. Eine unwirksame außerordentliche Kündigung kann nach § 140 BGB in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden, wenn dies dem mutmaßlichen Willen des Kündigenden entspricht und dieser Wille dem Kündigungsempfänger im Zeitpunkt des Kündigungszugangs erkennbar ist. 2. Findet auf ein Arbeitsverhältnis das KSchG - noch - keine Anwendung, ist regelmäßig davon auszugehen, daß bei Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung der Arbeitgeber eine Beendigung zum nächst zulässigen Termin gewollt hat. 3. Die Gerichte für Arbeitssachen müssen von sich aus prüfen, ob auf Grund der feststehenden Tatsachen eine Umdeutung der außerordentlichen Kündigungserklärung in Betracht kommt.« Orientierungssätze: 1. Die Umdeutung einer unwirksamen außerordentlichen in eine ordentliche Kündigung ist nach § 140 BGB stets möglich, wenn dies dem mutmaßlichen Willen des Kündigenden entspricht und dem Kündigungsempfänger im Zeitpunkt des Kündigungszugangs erkennbar ist. 2. Bei Unwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung kann regelmäßig davon ausgegangen werden, daß der Arbeitgeber eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum nächstzulässigen Termin erstrebt hat.