LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 20.06.1995
14 Sa 39/95
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ;
Fundstellen:
BB 1996, 1172
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 26.01.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 773/94

Kündigung: rassistische Äußerungen

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.06.1995 - Aktenzeichen 14 Sa 39/95

DRsp Nr. 2001/12068

Kündigung: rassistische Äußerungen

Zur Kündigung eines Arbeitnehmers wegen rassistischer Äußerungen in Bezug auf zwei Arbeitskollegen aus Sambia ("Hat es bei Euch gebrannt ... - ... weil da zwei verkohlte Leichen rumsitzen.").

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer von dem beklagten Land mit Schreiben vom 28.11.1994 zum 31.03.1995 ausgesprochenen ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Der Kläger, geboren am 20.11.1944, war seit Oktober 1989 in den Diensten des beklagten Landes beschäftigt, und zwar als technischer Angestellter bei der Universität Heidelberg (Klinikum).

Am 05.07.1994 wurde der Kläger von 2 Vorgesetzten auf einen Vorgang - ca. - des Monats November 1993 angesprochen. Es ging um dem Kläger zugeschriebene Äußerungen in Bezug auf zwei schwarzafrikanische Mitarbeiter der Abteilung Medizintechnik. Als Informant wurde dem Kläger der Leiter dieser Abteilung, Herr ... genannt.