LAG Düsseldorf - Urteil vom 22.03.1990
8 Sa 367/90
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Wesel, vom 11.01.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2375/89

Kündigung: Rechtsnatur - außerordentliche Kündigung wegen Arbeitsverweigerung und der Arbeitnehmerforderung, Überstundenentgelt schwarz auf die Hand zu bekommen

LAG Düsseldorf, Urteil vom 22.03.1990 - Aktenzeichen 8 Sa 367/90

DRsp Nr. 2002/8959

Kündigung: Rechtsnatur - außerordentliche Kündigung wegen Arbeitsverweigerung und der Arbeitnehmerforderung, Überstundenentgelt "schwarz auf die Hand" zu bekommen

1. Die Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige, rechtsgestaltende Willenserklärung, durch die das Arbeitsverhältnis für die Zukunft aufgelöst werden soll. 2. a) Fordert der Arbeitnehmer, dass ihm die Überstundenvergütung "schwarz auf die Hand" ausbezahlt werden solle, andernfalls er das Arbeiten aufhöre, liegt in dieser Äußerung nicht die Aufgabe des Arbeitsverhältnisses. b) Das Verhalten des Arbeitnehmers rechtfertigt jedenfalls dann keine außerordentliche Kündigung, wenn bereit einmal in der von ihm begehrten Weise verfahren wurde.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ;
Vorinstanz: ArbG Wesel, vom 11.01.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2375/89