LAG Hamm - Urteil vom 22.09.2005
8 Sa 974/05
Normen:
KSchG § 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 14.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3316/04

Kündigung, Schwerbehinderung, Klagefrist, fehlende Zustimmung des Integrationsamtes

LAG Hamm, Urteil vom 22.09.2005 - Aktenzeichen 8 Sa 974/05

DRsp Nr. 2006/10933

Kündigung, Schwerbehinderung, Klagefrist, fehlende Zustimmung des Integrationsamtes

»Spricht der Arbeitgeber gegenüber dem bekanntermaßen schwerbehinderten Arbeitnehmer eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ohne die Zustimmung des Integrationsamtes aus, so wird - auch nach der gesetzlichen Neuregelung des Kündigungsschutzgesetzes und der Ausdehnung der Klagefrist auf sämtliche Unwirksamkeitsgründe - die Klagefrist gemäß § 4 Satz 4 KSchG nicht in Gang gesetzt. Die Grundsätze der (zur Rechtslage von § 113 InsO a.F. ergangenen) Entscheidung des BAG vom 03.07.2003 - 2 AZR 487/02 - AP Nr. 7 zu § 118 BerzGG sind unverändert auch im Geltungsbereich des § 4 KSchG n.F. anzuwenden.«

Normenkette:

KSchG § 4 ;

Tatbestand:

Mit seiner am 27.09.2004 bei Gericht eingegangenen Klage wendet sich der mit einem GdB von 80 schwerbehinderte Kläger gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses durch arbeitgeberseitiges Schreiben vom 16.08.2004 (Bl. 9 d.A.), mit welchem die Beklagte unter der Überschrift "Kündigung des mit Ihnen abgeschlossenen Arbeitsverhältnisses" und Hinweis auf eine von der Beklagten als Eigenkündigung akzeptierte Erklärung des Klägers vom 13.08.2004 eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 22.09.2004 zum Ausdruck bringt.