BAG - Urteil vom 15.12.2005
6 AZR 199/05
Normen:
KSchG § 1 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AuA 2006, 46
AuR 2006, 29
DB 2006, 1328
NJW 2006, 1757
NZA 2006, 590
ZIP 2006, 2008
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 16.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 994/04
ArbG Ludwigshafen, vom 23.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 821/04

Kündigung; Soziale Auswahl - Betriebsbezogene oder betriebsübergreifende Sozialauswahl bei Versetzungsklausel

BAG, Urteil vom 15.12.2005 - Aktenzeichen 6 AZR 199/05

DRsp Nr. 2006/10876

Kündigung; Soziale Auswahl - Betriebsbezogene oder betriebsübergreifende Sozialauswahl bei Versetzungsklausel

Orientierungssätze: 1. Die soziale Auswahl ist bei einer betriebsbedingten Kündigung auf den Betrieb beschränkt, in dem der zu kündigende Arbeitnehmer beschäftigt ist. 2. Nach ihrer Tätigkeit vergleichbare Arbeitnehmer in anderen Betrieben des Unternehmens sind auch dann nicht in die soziale Auswahl mit einzubeziehen, wenn der Arbeitgeber gemäß dem Arbeitsvertrag zu einer Versetzung des Arbeitnehmers in andere Betriebe des Unternehmens berechtigt sein sollte. 3. Ob sich der Arbeitgeber/Insolvenzverwalter ausnahmsweise auf eine etwaige Unwirksamkeit einer unternehmensweiten Versetzungsklausel in einem Formulararbeitsvertrag nach §§ 305 ff. BGB mit Erfolg berufen kann, bleibt offen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der von der Beklagten als Insolvenzverwalterin über das Vermögen der H KGaA, M, dem Kläger gegenüber mit Schreiben vom 19. Juli 2004 zum 31. Oktober 2004 ausgesprochenen ordentlichen betriebsbedingten Kündigung.