BAG - Urteil vom 13.03.1997
2 AZR 506/96
Normen:
Einigungs-Vertragt Art. 20, Anlage I Kap XIX A III Ziff 1 Abs. 5 Nr. 2; KSchG § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NJ 1997, 606
Vorinstanzen:
LAG Berlin, ArbG Berlin, vom 30.10.1995vom 05.04.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 72/95 - Vorinstanzaktenzeichen 86 Ca 36005/94

Kündigung: Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR - Kongruenz der Kündigungsregelungen nach Einigungsvertrag und § 1 KSchG

BAG, Urteil vom 13.03.1997 - Aktenzeichen 2 AZR 506/96

DRsp Nr. 2001/5744

Kündigung: Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR - Kongruenz der Kündigungsregelungen nach Einigungsvertrag und § 1 KSchG

1. Nach Abs. 5 Ziff. 2 Einigungs-Vertrag ist im Bereich des öffentlichen Dienstes ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung insbesondere dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer für das Ministerium für Staatssicherheit tätig war und deshalb ein Festhalten am Arbeitsverhältnis unzumutbar erscheint. Diese Bestimmung regelt eigenständig und abschließend, unbeschadet von § 626 BGB, die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung im öffentlichen Dienst. 2. Demgegenüber ist nach § 1 KSchG eine Kündigung dann rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist; sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie u. a. nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, bedingt ist. Insofern entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sowohl für eine verhaltens- wie eine personenbedingte Kündigung, daß eine allgemeine und auf den konkreten Einzelfall bezogene Interessenabwägung anzustellen ist.