BAG - Urteil vom 20.04.1989
2 AZR 498/88
Normen:
BetrVG § 102; BGB § 612a;
Vorinstanzen:
LAG Baden Württemberg - 7 Sa 31/88 - 30.08.88 ,
ArbG Ulm, vom 10.02.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 536/87

Kündigung: Überprüfung der Wirksamkeit außerhalb des KSchG

BAG, Urteil vom 20.04.1989 - Aktenzeichen 2 AZR 498/88

DRsp Nr. 2001/14824

Kündigung: Überprüfung der Wirksamkeit außerhalb des KSchG

1.) Unabhängig davon, ob das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist oder nicht, kann die Wirksamkeit einer Kündigung unter Anwendung derjenigen allgemeinen Rechtsvorschriften überprüft werden, deren Regelungsgehalt nicht in den Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes erfasst und abschließend geregelt ist. Zu diesen Normen gehört auch § 612a BGB. 2.) Die Benachteiligung bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme erfordert nicht notwendig einen konkreten Bezug zu anderen Arbeitnehmern. Sie ist vielmehr auch dann anzunehmen, wenn der Arbeitgeber einer zulässigen Rechtsausübung eines Arbeitnehmers mit einer Vereinbarung oder Maßnahme begegnet, die der Arbeitgeber gegenüber dem Betroffenen oder gegenüber einem anderen, in seiner Rechtsstellung und Funktion vergleichbarem Arbeitnehmer, der die ihm zustehenden Rechte nicht ausgeübt hat, nicht vorgenommen hätte. 3. a) Eine Kündigung wegen einer zulässigen Rechtsausübung lieg dann vor, wenn die Rechtsausübung für die Kündigung nicht nur in irgendeiner Weise auch ursächlich und nicht nur deren äußerer Anlass, sondern für die Kündigung der tragende Beweggrund, d.h. das wesentliche Motiv gewesen ist.