LAG Berlin - Urteil vom 01.12.1994
10 Sa 116/92
Normen:
2. SED-UnBerG Art. 2 ; DDR-AGB § 60 Abs. 1, Abs. 2 ; Einigungsvertrag Art. 17 Art. 18 ;
Fundstellen:
AuA 1995, 328
BuW 1995, 325
LAGE § 60 AGB 1977 (DDR) § 60 Nr. 4
NJ 1995, 224
ZTR 1995, 226
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 03.06.1992 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 24884/91

Kündigung: Überprüfung einer noch zu DDR-Zeiten ausgesprochenen Kündigung

LAG Berlin, Urteil vom 01.12.1994 - Aktenzeichen 10 Sa 116/92

DRsp Nr. 2002/8016

Kündigung: Überprüfung einer noch zu DDR-Zeiten ausgesprochenen Kündigung

1. Die Feststellung der Rechtsunwirksamkeit einer zu DDR-Zeiten ausgesprochenen "materiell" rechtswidrigen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses (hier: fristlose Entlassung einer Lehrerin nach Stellung eines Ausreiseantrages) mit der Folge des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses und/oder eines Verzugslohnanspruches kann von den Arbeitsgerichten auch dann nicht getroffen werden, wenn seinerzeit nicht innerhalb von 2 Wochen (§ 60 Abs. 1, 2 AGB-DDR) bei den Konfliktkommissionen oder beim Kreisgericht Einspruch eingelegt worden war und eine gerichtliche Entscheidung nicht ergangen ist. 2. Derartige Fallkonstellationen können zu Ansprüchen auf der Grundlage der Regelungen in Art 2. des "2. Gesetzes zur Bereinigung von SED-Unrecht" vom 23.6.1994 (BGBl I, S. 1311) führen.

Normenkette:

2. SED-UnBerG Art. 2 ;