LAG Saarland - Urteil vom 01.12.1993
2 Sa 154/92
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ; StGB §§ 303a, 303b;
Fundstellen:
BB 1994, Beilage 7, 14
CR 1994, 296
Jur-PC 1995, 3151
NJW-CoR 1994 (5), 305

Kündigung: Verdachtskündigung - Auftreten eines Computer-Virus

LAG Saarland, Urteil vom 01.12.1993 - Aktenzeichen 2 Sa 154/92

DRsp Nr. 2001/5666

Kündigung: Verdachtskündigung - Auftreten eines Computer-Virus

1. Kann der Arbeitgeber durch Darlegung von Tatsachen den substantiierten Verdacht erhärten, ein leitender Mitarbeiter (hier: EDV- und Büroleiter) habe in das Computersystem den Virus Cascade B ("Herbstlaubvirus") implantiert, stellt einen wichtigen Grund zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitsvertrages dar. 2. Dabei kommt es nicht darauf an, ob zugleich der Verdacht einer strafbaren Handlung gemäß §§ 303a, b StGB besteht.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ; StGB §§ 303a, 303b;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.

Der 1954 geborene Kläger war ab dem 15.9.1989 als Praktikant und ab dem 01.01.1990 als EDV- und Büroleiter bei der Beklagten beschäftigt, die einen Fachliteraturdienst mit mehr als 5 Arbeitnehmern außer den Auszubildenden betreibt. Am 18.4.1990 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich, wandelte die außerordentliche Kündigung dann aber mit Schreiben vom 27.4.1990 (Bl. 89 d.A.) zunächst in eine ordentliche Kündigung zum 30.6.1990 und schließlich zum 30.9.1990 um.