BAG - Urteil vom 24.05.1989
2 AZR 399/88
Normen:
BetrVG § 2 Abs. 1, § 102 Abs. 1 Satz 3; KSchG §§ 3, 4 ;
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 14.06.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 104/87
ArbG Ulm, vom 07.10.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 337/87

Kündigung: verhaltensbedingte Kündigung - Unterrichtung des Betriebsrats - Mitteilung der für die Kündigung massgeblichen Gründe durch den Arbeitgeber - Rechtsschutzinteresse an Kündigungsrechtsstreit nach Tod des Abreitnehmers

BAG, Urteil vom 24.05.1989 - Aktenzeichen 2 AZR 399/88

DRsp Nr. 2001/14779

Kündigung: verhaltensbedingte Kündigung - Unterrichtung des Betriebsrats - Mitteilung der für die Kündigung massgeblichen Gründe durch den Arbeitgeber - Rechtsschutzinteresse an Kündigungsrechtsstreit nach Tod des Abreitnehmers

1. Da das Arbeitsverhältnis Grundlage einer Vielzahl von Ansprüchen ist, die nicht alle höchstpersönlicher Natur sind, und die Entscheidung über das Bestehen des Arbeitsverhältnisses zugleich für andere aus dem Arbeitsverhältnis resultierende Ansprüche bindend ist, kann auch nach dem Tod des Arbeitnehmers für dessen Rechtsnachfolger noch ein Rechtsschutzinteresse an der Fortsetzung des Kündigungsrechtsstreits bestehen. 2. Teilt der Arbeitgeber dem Betriebsrat bewusst wahrheitswidrig unrichtige Kündigungsgründe mit, so verletzt er nicht nur die auch im Anhörungsverfahren geltende Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 1 BetrVG, sondern er setzt auch den Betriebsrat außerstande, sich ein zutreffendes Bild von den Gründen für die Kündigung zu machen und entsprechend zu handeln. In einem solchen Falle ist das Anhörungsverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt und die Kündigung daher gemäß § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam.

Normenkette:

BetrVG § 2 Abs. 1, § 102 Abs. 1 Satz 3; KSchG §§ 3, 4 ;

Tatbestand: