LAG Köln - Urteil vom 07.12.1995
10 Sa 717/95
Normen:
BMT-G § 50; KSchG § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
ARST 1996, 163
BB 1996, 1225
EzBAT § 53 BAT Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 35
LAGE § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 50
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 06.04.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 5027/93

Kündigung: verhaltensbedingte Kündigung bei provozierter Beleidigung

LAG Köln, Urteil vom 07.12.1995 - Aktenzeichen 10 Sa 717/95

DRsp Nr. 2001/4314

Kündigung: verhaltensbedingte Kündigung bei provozierter Beleidigung

Hat sich eine Gemeindearbeiterin, die nach erkennbar unberechtigter Denunziation (wegen Krankheitsverhaltens) zu einer Rücksprache in der Personalabteilung erschienen war, von dem dortigen Sachbearbeiter mit den Worten "blöder Sack" verabschiedet, dann rechtfertigt dies keine verhaltensbedingte Kündigung, wenn diese Äußerung durch unangemessenes Verhalten der Arbeitgeberseite provoziert worden ist.

Normenkette:

BMT-G § 50; KSchG § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen. Der Sach- und Streitstand ist aus dem angefochtenen Urteil und den beiderseitigen Schriftsätzen des Berufungsverfahrens ersichtlich.

Entscheidungsgründe:

Die an sich statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten ist in der Sache erfolglos. Das angefochtene Urteil war zu bestätigen.

Die Klage ist unbegründet, weil die mit dem Schreiben vom 21.05.1993 erklärte ordentliche Kündigung nach § 50 BMT-G rechtsunwirksam ist und mithin das Arbeitsverhältnis zum Ablauf der tariflichen Kündigungsfrist zum 31.12.1993 nicht hat beenden können.