LAG Köln - Urteil vom 17.12.1993
13 Sa 748/93
Normen:
KSchG § 1 ; StGB § 86a; StPO § 244 Abs. 3 Satz 2;
Fundstellen:
AuR 1994, 315
Vorinstanzen:
ArbG Bonn - 2 (3) Ca 1159/93 - 18.06.93,

Kündigung: verhaltensbedingte Kündigung eines Chefarztes wegen nationalsozialistischer bzw. rassistischer Äußerungen und Belästigung einer Patientin

LAG Köln, Urteil vom 17.12.1993 - Aktenzeichen 13 Sa 748/93

DRsp Nr. 2001/14619

Kündigung: verhaltensbedingte Kündigung eines Chefarztes wegen nationalsozialistischer bzw. rassistischer Äußerungen und Belästigung einer Patientin

1. Für den Chefarzt eines in öffentlicher Hand befindlichen (in privater Rechtsform betriebenen) Krankenhauses kann es auch ohne vorherige Abmahnung einen verhaltensbedingten Kündigungsgrund abgeben, wenn dieser a) wenn auch scherzhaft und in vermutetem Einverständnis einer von ihm behandelten Patientin mit einem aufzutragenden Desinfektionsmittel ein Hakenkreuz auf den Körper malt und b) auf einer privat in eigenem Haus aber mit den nachgeordneten Kollegen als Gästen abgehaltenen Weihnachtsfeier äußert, es seien "noch nicht genug Juden vergast" worden und c) er gegenüber einer von ihm behandelten Patientin gegen deren Widerstand zudringlich wird, indem er sie umarmt und auf den Mund küsst. 2. Zum Nachschieben von Kündigungsgründen. 3. Zum Status eines Chefarztes als leitender Angestellter. 4. Beweiswert der Zeugenaussagen von Angehörigen. 5. Dem Beweisantritt mit untauglichen Beweismitteln muss nicht nachgegangen werden. 6. Das Kündigungsschutzgesetz stellt auf die objektive Sachlage und nicht auf den Beweggrund des Arbeitgebers zur Kündigung ab. 7. Der Antrag auf Verurteilung zur ordnungsgemäßen Abrechnung und Auszahlung vorenthaltener Bezüge ist mangels Bestimmtheit unzulässig.

Normenkette: